BBauG § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.2, Satz 2 und Abs. 4. BVerwG, Urteil vom 23.5.1980 - 4 C 84.77, OVG Münster.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Ein Wiederaufbau unter Vornahme einer mehr als geringfügigen Erweiterung führt nicht zu einem vergleichbaren Gebäude im Sinne von § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG und wird daher durch diese Vorschrift nicht erweitert. Denn wird der Wiederaufbau unter mehr als geringfügigen Erweiterungen ausgeführt, so wird damit zugleich der Rahmen überschritten, den das Erfordernis der Vergleichbarkeit dem durch § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG erleichterten Wiederaufbau setzt. Für das Merkmal der Geringfügigkeit einer Bauerweiterung kommt es nicht allein auf das rein quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatz- bzw. Wiederaufbau an, sondern von entscheidender Bedeutung ist, wie sich die Erweiterung auf die von dem Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirkt. -y-

Beschreibung

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Recht, Siedlungsstruktur, Bauordnungsrecht, Bundesbaugesetz, Wochenendhaus, Ersatzbau, Außenbereich, Abrissverfügung, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung, Zersiedlung, Wiederaufbau

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 3(1980)Nr.5, S. 242-243, Lit.

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Recht, Siedlungsstruktur, Bauordnungsrecht, Bundesbaugesetz, Wochenendhaus, Ersatzbau, Außenbereich, Abrissverfügung, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung, Zersiedlung, Wiederaufbau

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