OLG Schleswig, Beschluß v. 22.3.1983 - Az. 6 REMiet 4/82.

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

Ein Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 2 Abs. 2 MHG ist rechtswirksam gegenüber allen Mitmietern geltend gemacht, wenn das schriftliche Erhöhungsverlangen für alle Mitmieter bestimmt ist, aber nur gegenüber einem der Mieter abgegeben wird, der zur Empfangnahme von Willenserklärungen des Vermieters bevollmächtigt ist. Eine derartige Empfangsvollmacht ist in der Vertragsklausel: "Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird" enthalten. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 164 BGB, 2 II, 8 MHG, 9, 28 II und 30 AGBG. -y-

Beschreibung

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Miethöhe, Mieterhöhung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Beschluss, Vollmacht, OLG-Urteil

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.5, S.130-132, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Miethöhe, Mieterhöhung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Beschluss, Vollmacht, OLG-Urteil

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