Wiederaufbau einer 42 qm großen "Fischerhütte" unmittelbar an einem Baggersee. § 35 Abs.2 und 5 BBauG 1976, § 17 a LWG. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14.9.1978 - I A 151/77.
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Zusammenfassung
Auf dem Seegrundstück des Klägers, eines 3,5 ha großen Baggersees in einem Landschaftsschutzgebiet im Randraum der Hansestadt Hamburg, stand bis 1975 ein 5x7 m großes Blockhaus mit einer 18 qm großen Südterrasse, das abweichend von einer für eine Fischerhütte erteilten Baugenehmigung errichtet worden war. Der Kläger begehrt für den Wiederaufbau des durch Brandstiftung zerstörten Gebäudes eine Baugenehmigung, die durch den angefochtenen Bescheid des beklagten Landrates abgelehnt wurde, weil öffentliche Belange im Sinne von § 35 Absatz 2 Bundesbaugesetz beeinträchtigt würden und das landesrechtliche Uferbauverbot entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage aus § 35 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Bundesbaugesetz 1976 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen. gf
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Recht, Bundesbaugesetz, Landeswassergesetz, Fischerhütte, Uferbereich, Bauverbot, Außenbereich, Rechtsprechung
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Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.2, S.48-49, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Landeswassergesetz, Fischerhütte, Uferbereich, Bauverbot, Außenbereich, Rechtsprechung