Der Strukturbegriff im Verwaltungsrecht.
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1973
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SEBI: 75/1169
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Zusammenfassung
,,Struktur ist ein aus Elementen bestehendes ganzheitliches Beziehungsgefüge, bei welchem die zur Einheit verbindenden Bestandteile der Ganzheit eigenständige Wirkkraft verleihen.'' Diese Definition ist das Ergebnis der Untersuchung des Begriffs Struktur unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen, die das Verwaltungsrecht an den Strukturbegriff stellt. Drei Kernelemente des Begriffs Struktur sind dabei von wesentlicher Bedeutung Ganzheit und ihre Einzelheiten. Binde- bzw. Beziehungsverhältnisse und schließlich die Eigenwirkkralft. Ihre Anwendung kann die Definition des Strukturbegriffs sowohl in der Normsetzung als auch in Verwaltungspraxis und -literatur finden.
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Würzburg, Schmitt & Meyer (1973) XLIV, 149 S., Abb.; Tab.; Lit.; Zus.(jur.Diss.; Würzburg 1974)