Rechtsformen der Organisation kommunaler Interessen in gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen.
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DE
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Kiel
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ZLB: 93/1526
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Zusammenfassung
Die kommunale Beteiligung an einem gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen bedarf stets der Rechtfertigung durch öffentliche Zwecke. Die Kommunen haben sich daher auch Einflußmöglichkeiten auf ihre Beteiligungsunternehmen zu bewahren, um diese Zweckbindung gewährleisten zu können. Ein Engagement der Gemeinden kommt auch nur in Frage, wenn die Beteiligung den finanziellen und verwaltungstechnischen Möglichkeiten der Gemeinde entspricht und wenn die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Dies erfordert besondere Organisationsformen der Unternehmen. In Frage kommen aus dem Bereich der öffentlich-rechtlichen Organisationen nur der Zweckverband (Anstalt, Körperschaft und Stiftung bieten nicht genug Mitwirkungsbefugnisse) und aus dem privatrechtlichen Bereich die BGB-Gesellschaft und die GmbH.Die OHG, KG und GmbH & Co.KG scheiden aus, da kein Handelsgewerbe betrieben werden soll; AG, KGaA und der Verein des bürgerlichen Rechts gewähren den Kommunen keine ausreichende Handlungsfreiheit. Die Aktualität und praktische Relevanz des Problems wird besonders im energiepolitischen Bereich anhand der Konflikte um die Unternehmen HEW und RWE dargetan. lil/difu
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203, XXXIII S.
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Arbeitspapiere; 32