Verbrauchsorientierte Heizkostenabrechnung. Was das Unternehmen zu beachten hat.

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ZZ

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IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143

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Zusammenfassung

Nach Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Neubaumietenverordnung am 1.7.79 auf eine verbrauchsorientierte Heizungs- und Warmwasserabrechnung müssen die Wohnungsunternehmen die Möglichkeit zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung schaffen. Dazu muss bis spätestens 1983 die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert werden. Als Umlagemaßstab können bei der Heizung 40-60 % nach Wohnfläche bzw. 60-40 % nach Verbrauch und beim Warmwasser 30-50 % nach Wohnfläche bzw. 70-50 % nach dem individuellen Warmwasserverbrauch ausgewählt werden. Die Einbaukosten der messtechnischen Ausstattung können nur im Wege der Mietzinsneuberechnung nach § 10 WoBindG dem Mieter auferlegt werden. hg

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Wohnen/Wohnung, Finanzierung, Heizkosten, Verbrauchsabrechnung, Neubaumietenverordnung, Abrechnung, Änderung, Warmwasserkosten

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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 32(1979)Nr.9, S.474, 476-478

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Wohnen/Wohnung, Finanzierung, Heizkosten, Verbrauchsabrechnung, Neubaumietenverordnung, Abrechnung, Änderung, Warmwasserkosten

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