Der Kreuzweg zur vollständigen Barrierefreiheit im straßengebundenen ÖPNV. T. 1.

E. Schmidt
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E. Schmidt

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DE

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Berlin

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0340-4536

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ZLB: Kws 335 ZB 6808
BBR: Z 545

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Abstract

Die bedingungslose Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und die darauf abgestimmte Angleichung des bundesdeutschen Bau- und Verkehrsrechts hat zum Ziel, alle an einer Behinderung leidenden Menschen am öffentlichen Leben eigenständig und ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe teilnehmen zu lassen. In Anbetracht der in Deutschland bisher erreichten Ergebnisse ist festzustellen, dass die Anforderungen des novellierten Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom November 2012 nach vollständiger Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bis zum vorgegebenen Zieltermin 1.1.2022 voll umzusetzen, nicht zu bewerkstelligen sind. Diese Terminstellung erwies sich von vornherein als nicht ausreichend durchdacht und wurde in Unkenntnis der bestehenden Ausgangssituation festgelegt. Tatsache ist, dass nur drei der insgesamt 16 Bundesländer ihr landesbezogenes Nahverkehrsrecht nach Verabschiedung des novellierten PBefG präzisiert haben, wobei die ausschlaggebende Formulierung "vollständige Barrierefreiheit" ebenso wenig in Erscheinung tritt wie der Zieltermin. Stattdessen enthalten sie Formulierungen wie "möglichst weitreichend", "in geeigneter Weise" oder nur "zu berücksichtigen". Vor diesem Hintergrund wird in dem Beitrag der Versuch unternommen, die aktuelle Situation zu analysieren und davon abgeleitet den Weg zu einem zufriedenstellenden Ergebnis zu weisen.

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Verkehr und Technik

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Nr. 7

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S. 244-249

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