Die Rechtsformen staatlicher Pläne.

Voigt, Roland
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1979

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SEBI: 80/987

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Zusammenfassung

Ziel der Arbeit, die ein Beitrag zur Ausbildung eines allgemeinen Planungsrechts sein soll, ist es, die für hoheitliche Pläne in Betracht kommenden Rechtsformen staatlichen Handelns systematisch darzustellen. Dabei sollen pragmatische Lösungsvorschläge gefunden werden, die auch dem Praktiker von Nutzen sein können. Zunächst wird gefragt, welcher Rechtsformen sich der Planungsträger tatsächlich bedient und wieweit diese in der Systematik des Verwaltungsrechts verankert sind oder noch der Ausbildung als eigenständiges Rechtsinstitut bedürfen. Anschließend wird auf grundsätzliche Fragen der gegenwärtigen planungsrechtlichen Diskussion, wie Partizipation, parlamentarische Beteiligung, Plangewährleistung und Rechtsschutz eingeangen. Es wird dargelegt, daß die Frage des Anspruchs auf planendes Handeln, die Sicherung kommunaler Selbstverwaltung angesichts umfassender staatlicher Planung und die Problematik des Gesetzesvorbehalts im Planungswesen keinen Rechtsformbezug aufweisen, während das Bund-Länder-Verhältnis, das Planverfahren, die Plangewährleistung und der Rechtsschutz von der Rechtsform abhängig sind. Abschließend wird zusammenfassend dargestellt, nach welchen Kriterien die Rechtsform zu bestimmen ist. eb/difu

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Hamburg: Heitmann (1979), 269, LIX S., Lit.(jur.Diss.; Erlangen-Nürnberg 1978)

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Schriften zum Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht; 18

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