Fragen der Entschädigung bei unwirksamer verbindlicher Bauleitplanung.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Der unwirksame Bebauungsplan hat bis zur Nichtigkeitserklärung im Normenkontrollverfahren, zur Aufhebung im förmlichen Verfahren des BBauG oder zur Unwirksamkeitserklärung inter partes Normcharakter. Die drei zulässigen Aufhebungen lösen die Entschädigungsansprüche nach den § 39 j ff BBauG aus. Der betroffene Normgeber ist dadurch nicht unangemessen belastet, weil er stets die Möglichkeit - wenn nicht sogar die Pflicht - hat, den fehlerhaften Bebauungsplan zu heilen. Entschließt er sich zur Hinnahme der Unwirksamkeit eines Planes, so müssen ihn die gleichen Konsequenzen treffen, wie bei der Aufhebung eines zuvor rechtswirksamen Bebauungsplanes. rh

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Recht, Stadtplanung/Städtebau, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Planungsschaden, Vertrauensschaden, Nutzungsänderung, Normenkontrollverfahren

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Baurecht 12(1981)Nr.3, S.215-219, Lit.

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Recht, Stadtplanung/Städtebau, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Planungsschaden, Vertrauensschaden, Nutzungsänderung, Normenkontrollverfahren

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