Gesetz begrenzt beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Ermittlung des Aufwandes auf verschiedene Arten zulässig.

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IRB: Z 954

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Um die von den Grundeigentümern zu zahlenden Erschließungsbeiträge festsetzen zu können, muss die Gemeinde zunächst den beitragsfähigen Erschließungsaufwand ermitteln nach den §§ 127 und 128 des BBauG. Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Erschließungsanlage wie auch das Verfahren der Beitragsermittlung in mehreren Urteilen näher eingeschränkt bzw. definiert. In § 130 BBauG sind mehrere Arten der Kostenermittlung aufgeführt, die nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder mittels Einheitssätzen umgelegt werden können. hg

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungskosten, Beitragsfähigkeit, Erschließungsaufwand, Rechtsprechung

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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 87(1978)Nr.9, S.446-447, 449

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungskosten, Beitragsfähigkeit, Erschließungsaufwand, Rechtsprechung

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