DSchG Berlin §§ 2, 6, 9, f. Eintragung in das Denkmalbuch. OVG Berlin, Urteil v. 10.5.1985 - OVG 2 B 134.83.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen sind Baudenkmale in das Baudenkmalbuch einzutragen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 DSchG Berlin). Insoweit gibt es keinen Ermessensspielraum. Der Überprüfung unterliegen lediglich die Kriterien, nach denen das Baudenkmal definiert wird - die geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung oder die Bedeutung für das Stadtbild. Es handelt sich hier um unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts, die der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen. Die Erhaltung der baulichen Anlage muss aus einem der genannten Gruüde im Interesse der Allgemeinheit liegen. Auf den Erhaltungszustand sowie auf die Höhe der Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Wiederherstellungskosten kommt es bei der Eintragung grundsätzlich nicht an (Stichwort: zweistufiges Verfahren). (kl)

Description

Keywords

Denkmalpflege, Kulturdenkmal, Baudenkmal, Rechtsprechung, Denkmalbegriff, Denkmalliste, Eintragung, Denkmalschutzverfahren, OVG-Urteil, Recht, Denkmalschutz

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985), Nr.19, S.836-837, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Denkmalpflege, Kulturdenkmal, Baudenkmal, Rechtsprechung, Denkmalbegriff, Denkmalliste, Eintragung, Denkmalschutzverfahren, OVG-Urteil, Recht, Denkmalschutz

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries