DSchG Berlin §§ 2, 6, 9, f. Eintragung in das Denkmalbuch. OVG Berlin, Urteil v. 10.5.1985 - OVG 2 B 134.83.
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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RE
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Zusammenfassung
Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen sind Baudenkmale in das Baudenkmalbuch einzutragen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 DSchG Berlin). Insoweit gibt es keinen Ermessensspielraum. Der Überprüfung unterliegen lediglich die Kriterien, nach denen das Baudenkmal definiert wird - die geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung oder die Bedeutung für das Stadtbild. Es handelt sich hier um unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts, die der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen. Die Erhaltung der baulichen Anlage muss aus einem der genannten Gruüde im Interesse der Allgemeinheit liegen. Auf den Erhaltungszustand sowie auf die Höhe der Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Wiederherstellungskosten kommt es bei der Eintragung grundsätzlich nicht an (Stichwort: zweistufiges Verfahren). (kl)
Beschreibung
Schlagwörter
Denkmalpflege, Kulturdenkmal, Baudenkmal, Rechtsprechung, Denkmalbegriff, Denkmalliste, Eintragung, Denkmalschutzverfahren, OVG-Urteil, Recht, Denkmalschutz
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985), Nr.19, S.836-837, Lit.
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Denkmalpflege, Kulturdenkmal, Baudenkmal, Rechtsprechung, Denkmalbegriff, Denkmalliste, Eintragung, Denkmalschutzverfahren, OVG-Urteil, Recht, Denkmalschutz