Zur Trennung und Abstimmung verschiedener Rechtsbeziehungen bei der Vermietung von Wohnungs- und Teileigentum.

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ZZ

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

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Zusammenfassung

Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen sind die verschiedenen Rechtsbeziehungen grundsätzlich strikt zu trennen. Dem vermietenden Wohnungseigentümer obliegt es, bei der Ausgestaltung des Mietvertrages und seiner Mitwirkung in der Gemeinschaft dafür Sorge zu tragen, dass eine Pflichtkollision vermieden wird. Im übrigen kann nur in engen Grenzen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Harmonisierung der Rechtsverhältnisse erfolgen. Zu wünschen wäre, dass der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung trägt, dass immer mehr rechtsunkundige Personen Eigentumswohnungen vermieten. Sowohl Vereinfachungen auf dem Gebiet des Mietrechts und des Wohnungseigentumsrechts als auch eine Abstimmung der verschiedenen Rechtsgebiete sind deshalb unbedingt notwendig. rh

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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Mietrecht, Teileigentum

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 31(1982)Nr.10, S.191-193, Lit.

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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Mietrecht, Teileigentum

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