Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung. Eine Betrachtung des § 34 BauGB in der Fassung der Städtebaurechtsnovelle 2017.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0342-5592
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ZLB: Kws 750 ZB 6805
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RE
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Abstract
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bestimmt sich maßgebend danach, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung "einfügt". Von diesem Erfordernis kann die Baugenehmigungsbehörde für die in 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB genannten Vorhaben unter näher bezeichneten Voraussetzungen Abweichungen zulassen. Die Ausnahmevorschrift des 34 Abs. 3a BauGB wurde durch die Städtebaurechtsnovelle 2017 dahingehend geändert, dass sein Anwendungsbereich erweitert wurde, mithin dass nun für mehr Fälle als bisher vom Gebot des Einfügens Ausnahmen zugelassen werden können. Dies wird zum Anlass genommen, das Einfügungsgebot des § 34 BauGB insgesamt einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
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Verwaltungsrundschau
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Nr. 10
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S. 325-329