Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus Sicht der Gemeinden. Eine Untersuchung zum nordrhein-westfälischen Landesplanungsrecht.
Selbstverl.
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Selbstverl.
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DE
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Münster
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ZLB: 95/3594
BBR: A 12 655
IfL: Z 131 - 164
BBR: A 12 655
IfL: Z 131 - 164
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DI
S
S
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Abstract
Die gemeindliche Bauleitplanung wird durch §1 Abs. 4 Baugesetzbuch zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung verpflichtet und so in die räumliche Gesamtplanung eingebunden, wodurch die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 GG eingeschränkt wird. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden in Nordrhein-Westfalen vor allem durch die Landesentwicklungspläne und die Gebietsentwicklungspläne festgelegt. Die Arbeit ermittelt, welche verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben diese Pläne einhalten müssen, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der Gemeinden, um dann ausgewählte Planaussagen (zur Siedlungsstruktur und zu Freiraumfunktionen, zur Ver- und Entsorgung sowie zum Verkehr) auf die Einhaltung dieser rechtlichen Anforderungen zu überprüfen. lil/difu
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XXVII, 314 S.
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Beiträge zum Siedlungs- und Wohnungswesen und zur Raumplanung; 164