Die rechtliche Beteiligung von Vertretern der Kirchen im Gremien des staatlichen Kompetenzbereichs der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Bundesländer.

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SEBI: R 708

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Abstract

Kirchen und Staat sind in der Bundesrepublik Deutschland aus den staatskirchenrechtlichen Bindungen früherer Zeiten herausgetreten. Die Staatsaufsicht ist auf ein Mindestmaß begrenzt; die vom Staat im Rahmen von Art. 140 Grundgesetz geachtete Stellung der Kirchen als Größen eigenen Rechts wird dem kirchlichen Selbstverständnis weitgehend gerecht, nach dem der göttliche Auftrag sowohl die Verkündigung des Evangeliums als auch die Sorge für den Menschen in seinem irdischen Dasein umfaßt. Als Folge dieses Öffentlichkeitsauftrages der Kirchen und des pluralistischen Denkens in einer Demokratie werden Vertreter der Kirchen zu verantwortlicher Mitarbeit in staatliche Gremien berufen, die sich mit Fragen der Jugendwohlfahrt und des Jugendschutzes befassen oder die der öffentlichen Fürsorge, der allgemeinen wie auch der staatsbürgerlichen Meinungsbildung, dem öffentlichen Schulwesen sowie der Heranbildung des Lehrernachwuchses dienen. Die rechtliche Beteiligung von Vertretern der Kirchen wird bisher in den Staatskirchenverträgen nur sehr zurückhaltend berücksichtigt; sie erfolgt weitgehend aufgrund einseitiger staatlicher Normierung (Verfassung, staatliches Gesetz, Vertragsnorm). chb/difu

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Kirche, Staatskirchenrecht, Jugendschutz, Jugendhilfe, Jugendwohlfahrtsausschuss, Film, Rundfunk, Politische Bildung, Verfassungsrecht, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Bildungswesen, Medien, Schule, Recht, Verwaltung

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Köln: (1960), 199 S., Abb.; Tab.; Lit.(jur.Diss.; Köln 1960)

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Kirche, Staatskirchenrecht, Jugendschutz, Jugendhilfe, Jugendwohlfahrtsausschuss, Film, Rundfunk, Politische Bildung, Verfassungsrecht, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Bildungswesen, Medien, Schule, Recht, Verwaltung

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