Verwaltungsreform auf Kreisebene - Effektivitätsgewinn nur bei bürgerschaftlichem Engagement.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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Abstract
Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung bezieht sich auf Städte und Gemeinden ebenso wie auf die Kreise. Sie stehen in einem verfassungsrechtlich vorgegebenen Verbund. Verwaltungsreformen dürfen sich nicht nur an einer effektiven Aufgabenwahrnehmung ausrichten, sondern müssen auch die organisatorische Grundlage für eine bürgerschaftliche Mitwirkung legen. Dies gebietet das Demokratieprinzip, das einen Staatsaufbau "von unten nach oben" verlangt. Mit einem schwindenden Ortsbezug steigen die Abwägungserfordernisse des Gesetzgebers für kommunale Großeinheiten. Organisationen, die sich mit wachsender Flächengröße zu Regionalkreisen entwickeln, werden dem verfassungsrechtlichen Leitbild der Kreise als einer die örtliche Gemeinschaft ergänzenden kommunalen Verwaltungsebene nicht mehr gerecht. Das Urteil des VerfG Greifswald zur Kreisgebietsreform in Mecklenburg-Vorpommern hat auch für andere Bundesländer Modellcharakter. difu
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 20
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S. 1267-1274