Einfluß der Bauordnung auf Flächenverschwendung und Kosten.
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1988
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Zusammenfassung
Eine Betrachtung des Baugesetzbuches, der Länderbauverordnungen und der Baunutzungsverordnung zeigt, dass deren Richtlinien über Dichten und Abstandsflächen schlecht koordiniert sind und teilweise Flächenverschwendung geradezu vorschreiben.Vor dem Hintergrund der Wohnverhältnisse des 19.Jahrhunderts sind diese kodifizierten städtebaulichen Grundsätze zwar verständlich, blockieren aber die Weiterentwicklung von Bebauungsformen.Die Probleme werden anhand zweier Beispiele veranschaulicht: 1.Die BauNVO führt bei einer Blockrandbebauung von vier Geschossen x 12 m Bautiefe zu einem Blockinnenmass von 120 x 120 m (GRZ = 0,3 GFZ = 1,2), die LBO Nordrhein-Westfalen dagegen liesse Innenhofmasse von 20 x 20 m zu. 2.Die Einzelhausbebauung mit schmalen Traufpassen wird in vielen Ländern als geschlossene Bauweise klassifiziert d.h. es ist Wand-an-Wand zu bauen und bei offener Bauweise wird ein beidseitiger Bauwich von 3 m vorgeschrieben.Nicht zuletzt die Baugenehmigungsbehörden stellen eine Hürde für sinnvolle planungs= und bauordnungsrechtliche Vorschriften dar.(GUS)
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Schlagwörter
Bundesbaugesetz , Landesbauordnung , Bebauungsdichte , Abstandsfläche , Flächenverbrauch , Offene Bauweise , Geschlossene Bauweise , Bundesbaugesetz , Landesbauordnung , Baunutzungsverordnung , Koordinierung , Bebauung , Fallbeispiel , Durchgang , Blockinnenhof , Stadtplanung/Städtebau , Bebauungsplanung
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In: Architekt, (1988), Nr.11, S.603-604, Abb.
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Bundesbaugesetz , Landesbauordnung , Bebauungsdichte , Abstandsfläche , Flächenverbrauch , Offene Bauweise , Geschlossene Bauweise , Bundesbaugesetz , Landesbauordnung , Baunutzungsverordnung , Koordinierung , Bebauung , Fallbeispiel , Durchgang , Blockinnenhof , Stadtplanung/Städtebau , Bebauungsplanung