Die Gemeinde und der Bundesgesetzgeber.
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SEBI: Ser 439-1
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Zusammenfassung
Nach einer Berechnung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sind etwa 75 Prozent aller Bundesgesetze für die Gemeinden von unmittelbarer praktischer Bedeutung.Das Gewicht der lediglich mittelbaren Bundeseinflüsse, die rechtstechnisch nur schwer greifbar sind, wächst ständig.Unmittelbar ist die Gemeinde für den Bundesgesetzgeber als Teilhaber am Privatrechtsverkehr, als schlichter Normadressat des Zentralverwaltungsrechts gleich ihren Bürgern und als für das Bundesrecht mitverantwortliche Vollzugsbehörde ansprechbar.Bei der Ausführung von Bundesgesetzen garantiert Art. 28 Grundgesetz (GG) keinen zureichenden Ermessensspielraum der Gemeinden.Die Vollzugseinschaltung der Gemeinden durch Bundesgesetze ist im Rahmen von Art. 84, 85 GG zulässig.Bei der Bundesauftragsverwaltung ist nur weisungsgebundener Vollzug möglich.Auch bei Verzicht des Bundesgesetzgebers auf die Sondervollmacht von Art. 84 I GG schafft er - insbesondere bei Erlaß von Verwaltungsvorschriften nach Art. 84 II GG und Einzelweisungen nach Art. 84 V GG - vollendete Tatsachen für die Länder.
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Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung, Gemeinde, Gesetzgebung, Gesetzesvollzug, Bund
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Stuttgart, Kohlhammer (1957) 105 S.,
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Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung, Gemeinde, Gesetzgebung, Gesetzesvollzug, Bund
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Schriftenreihe des Vereins zur Pflege kommunalwissenschaftlicher Aufgaben; 1