Bauordnungsrecht - Verzicht auf nachbarliche Abwehransprüche. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß v. 15.6.1984 - Az. 7 B 1233/84.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Der in der Zustimmung eines Grundstückseigentümers zu einem benachbarten Bauvorhaben liegende Verzicht auf öffentlich-rechtliche nachbarliche Abwehransprüche bindet auch die nachfolgenden Eigentümer, wenn - was regelmäßig der Fall ist - das Abwehrrecht aus solchen Normen des öffentlichen Baurechts abgeleitet ist, deren nachbarschützende Wirkung sich auf das Grundstück bezieht. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 3 I BGB BauO NW und 34 BBauG. (-y-)
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In: Baurecht, 15(1984), Nr.6, S.622-623, Lit.