Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Ansehung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch.

Nierhaus, Joerg
Keine Vorschau verfügbar

Datum

1964

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

SEBI: BH 884

Dokumenttyp

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI

Zusammenfassung

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Rechtspflichten. Sie gründet sich auf das Prinzip, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat oder unterhält, alle diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich und zumutbar sind, um Schäden, die einem Dritten an seinen Rechtsgütern drohen, abzuwenden. Rechtsgrund der Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ist die Eröffnung eines allgemeinen Verkehrs, die in der Widmung und Indienststellung öffentlicher Sachen zum Gemeingebrauch liegt. Die öffentlich-rechtliche Natur der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch folgt aus der allgemeinen Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht. Träger dieser Pflicht sind - bis auf wenige Ausnahmen - die öffentlich-rechtlichen Verbände. Bei Verletzung der Pflicht kommt das Amtshaftungsrecht zur Anwendung. chb/difu

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Köln: (1964), XXXIII, 163 S., Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen