Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Ansehung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch.
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1964
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SEBI: BH 884
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Zusammenfassung
Die Verkehrssicherungspflicht ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Rechtspflichten. Sie gründet sich auf das Prinzip, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat oder unterhält, alle diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich und zumutbar sind, um Schäden, die einem Dritten an seinen Rechtsgütern drohen, abzuwenden. Rechtsgrund der Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ist die Eröffnung eines allgemeinen Verkehrs, die in der Widmung und Indienststellung öffentlicher Sachen zum Gemeingebrauch liegt. Die öffentlich-rechtliche Natur der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch folgt aus der allgemeinen Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht. Träger dieser Pflicht sind - bis auf wenige Ausnahmen - die öffentlich-rechtlichen Verbände. Bei Verletzung der Pflicht kommt das Amtshaftungsrecht zur Anwendung. chb/difu
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Köln: (1964), XXXIII, 163 S., Lit.