Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche bei Planungsänderungen von Gemeinden.

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ZZ

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Das Planungsermessen der Gemeinden im Bereich der Bauleitplanung ist grundsätzlich nur den gesetzlichen bindungen unterworfen und kann dementsprechend nicht durch vertragliche Vereinbarungen oder sonstige faktische Zusagen beeinträchtigt oder beschränkt werden. Will ein neu gewählter Gemeinderat den gesetzlichen Vorgaben genügen, sind laufende noch nicht abgeschlossene Planungen zu überprüfen. Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche können in der Regel nur unter den Gesichtspunkten einer Verletzung des Informationsanspruchs, der vertraglichen Risikoübernahme und gegebenenfalls nach § 42 BauGB in Betracht gezogen werden.(-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Bebauungsplan, Bauleitplanung, Planänderung, Entschädigung, Schadenersatz, Planungsschaden, Vertrauensschutz, Schadenersatz, Anspruch, Planungsermessen, Bindungswirkung, Handlungsspielraum, Recht, Bebauungsplanung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.7, S.193-196, Lit.

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Bebauungsplan, Bauleitplanung, Planänderung, Entschädigung, Schadenersatz, Planungsschaden, Vertrauensschutz, Schadenersatz, Anspruch, Planungsermessen, Bindungswirkung, Handlungsspielraum, Recht, Bebauungsplanung

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