Erziehungsauftrag und staatliche Schulträgerschaft. Die rechtliche Verantwortung für die Schule.

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SEBI: JA 604

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Abstract

Die Ausgangsfrage der Studie ist, ob nicht das Gewicht der einzelnen an der Schule beteiligten Faktoren in unbefriedigender Weise verteilt und insbesondere nicht dem Staat ein Übergewicht vorbehalten wird, das nur aus der absolutistischen Herkunft des deutschen Schulwesens zu erklären, unter heutigen verfassungsrechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen aber nicht zu rechtfertigen ist. Der Überblick über Art. 7 des Grundgesetzes und über die entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen ergibt als im wesentlichen übereinstimmendes Bild, daß der staatliche Vorrang im Schulwesen allgemein (vor allem bei den Pflichtschulen) mit Bedacht festgehalten wurde. Das Grundgesetz weist den am Bildungsgeschehen beteiligten Faktoren (Eltern, Privatschulen, Kommunen, Kirchen) in dem vom Grundgesetz geregelten Leben der Schule Funktionen zu. Weder monopolisiert es hoheitlich staatliche Rechte, noch konzediert es Desintegration des öffentlichen Schulwesens, sondern es verweist auf die Aufgabe der Erhaltung der Einheit der Bundesrepublik Deutschland im Schulwesen. chb/difu

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Staatsaufsicht, Schulaufsicht, Trägerschaft, Schulrecht, Elternrecht, Privatschule, Gemeinde, Kirche, Religionsunterricht, Bekenntnisschule, Schulpolitik, Verwaltungsrecht, Schule, Verfassungsrecht

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Göttingen: Vanderhoeck & Ruprecht (1967), 252 S., Lit.(jur.Habil.; Göttingen 1967)

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Staatsaufsicht, Schulaufsicht, Trägerschaft, Schulrecht, Elternrecht, Privatschule, Gemeinde, Kirche, Religionsunterricht, Bekenntnisschule, Schulpolitik, Verwaltungsrecht, Schule, Verfassungsrecht

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