Beanstandung als Mittel kommunalaufsichtlicher Legalitätskontrolle in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
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1977
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SEBI: 78/866
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Zusammenfassung
Die Beanstandung hat ihre erste Fixierung als Mittel der Kommunalaufsicht in der preußischen Gemeindeordnung von 1850 erhalten. Mangels subjektiver Rechte der Bürger gegenüber dem Staat war in der Zeit der absoluten Monarchie die Beanstandung einziges und ausschließliches Instrument zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der kommunalen Exekutive. Im sogenannten Rechtswegestaat, der jedem den Rechtsweg eröffnet, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), kam das Individualrechtsschutzverfahren zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit hinzu. Die Beanstandung kann sich auf jede Art von kommunaler Tätigkeit beziehen. Der Beanstandungsausspruch stellt einen Verwaltungsakt dar, in dem die Rechtswidrigkeit des Gemeindevorgangs festgestellt und dessen Aufhebung angeordnet wird. Ihm kommt suspendierende Wirkung zu. Den Gemeinden steht gegen diese Maßnahme der Aufsichtsbehörde der Verwaltungsrechtsweg offen.
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Münster: (1977), XXXIII, 195 S., Lit.