Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten im Schnittpunkt von Handlungsformenlehre und materiellem öffentlichen Recht. Dargestellt am Beispiel des gestuften Verfahrens im Strom- und Immissionsschutzrecht.

Berlin-Verl. Spitz
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Berlin-Verl. Spitz

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Berlin

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ZLB: 98/215

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Die allgemeine Frage nach der Bindungswirkung von Verwaltungsakten ist die Frage danach, ob und inwieweit die Ergebnisse der Prüfung von Entscheidungsvoraussetzungen in Rahmen einer zweiten Entscheidung zugrundezulegen sind. Im gestuften atomrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren stellt sie sich zwangsläufig im Verhältnis der aufeinanderfolgenden Teilentscheidungen, soweit diese sich in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen überschneiden. Die Bindungswirkung der einzelnen Entscheidungen tritt bereits mit deren Wirksamwerden und nicht erst mit ihrer Unanfechtbarkeit ein. Sie bleibt bestehen, solange der Verwaltungsakt nicht aufgehoben oder erfolgreich angefochten ist. Sie kann durch Anfechtung suspendiert und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederhergestellt werden. Die Bindungswirkung konkretisiert einerseits die materielle Rechtslage, andererseits kann erst durch Untersuchung der jeweiligen materiellen Regelungen der Umfang der Bindungswirkung bestimmt werden. Der Umfang hängt auch davon ab, inwieweit die konkreten, durch die Norm geschützten Interessen die Erweiterung der stabilisierenden Wirkung des Verwaltungsakts tragen. lil/difu

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207 S.

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Berliner juristische Universitätsschriften. Öffentliches Recht; 5