Die Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 23 GG.

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Köln

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ZLB: 99/1401

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DI

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Art. 23 GG enthält zum einen die Ermächtigungsgrundlage für die Mitwirkung der Bundesrepublik bei der europäischen Integration. Zum anderen legt Art. 23 die innerstaatliche Zuständigkeitsordnung der obersten Bundesorgane in europäischen Angelegenheiten fest. Es wird also bestimmt, welche Instanz die europapolitischen Entscheidungen für die Bundesrepublik Deutschland zu treffen hat. Darüber hinaus bringt der Artikel zum Ausdruck, dass sowohl der Bundestag als auch die Bundesländer über den Bundesrat bei der Festlegung der deutschen Position auf Unionsebene einzubeziehen sind. Neben der Bundesregierung wirken Bundestag und Bundesländer in Angelegenheiten der EU mit. Es wird auf die einzelnen Beteiligungsrechte des Bundestages eingegangen und sodann auf die frühzeitige Informationspflicht der Bundesregierung, um eine effektive Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat sicherzustellen. kirs/difu

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XXII, 175 S.

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