Die Prognoseentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren.

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SEBI: 89/4160

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Zusammenfassung

Asyl genießt in der Bundesrepublik gemäß Art. 16 Abs. II GG derjenige, der in absehbarer Zeit in seinem Heimatstaat mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen politischer Verfolgung ernsthaft rechnen muß. Fraglich ist, wer im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren die Beweislast für die Prognoseentscheidung zu tragen hat. Der Verfasser folgert aus dem Kriterium der Rechtsfolgenabwehr, das allein als Entscheidungsregel zur Überwindung einer Ungewißheit dient, daß das Risiko der Prognoseungewißheit nicht dem Asylbewerber, sondern der Allgemeinheit - also dem Staat - anzulasten ist. Eine potentiell unberechtigte Asylanerkennung ist nämlich eher hinzunehmen als eine mögliche Verletzung des Asylrechts. Es gilt daher: "in dubio pro asyle". Der Autor behandelt abschließend die Frage, ob und inwieweit ein Novellierungsbedarf im Asylrecht besteht. jüp/difu

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Asylrecht, Asylverfahren, Ausländerrecht, Prognose, Prognoseentscheidung, Verwaltungsgericht, Rechtsprechung, Verfolgung, Wahrscheinlichkeit, Gesetzesänderung, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Bevölkerung/Gesellschaft, Ausländer

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Münster: (1989), XXXII, 175 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1989)

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Asylrecht, Asylverfahren, Ausländerrecht, Prognose, Prognoseentscheidung, Verwaltungsgericht, Rechtsprechung, Verfolgung, Wahrscheinlichkeit, Gesetzesänderung, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Bevölkerung/Gesellschaft, Ausländer

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