Abwasserprobleme als Bebauungshindernis.
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Zusammenfassung
Die Erschließung eines Baugrundstücks ist in abwasserrechtlicher Hinsicht nicht dadurch gesichert, dass die Gemeinde nach dem neuen Landeswassergesetz grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde korrespondiert weder mit einem Abwasserbeseitigungsanspruch dessen, bei dem das Abwasser anfällt, noch mit einem Abwasserüberlassungsanspruch gegen die Gemeinde. Die Neufassung des Landeswassergesetzes hat zur unmittelbaren Folge, dass die Abwassereinleitung in ein Gewässer nur noch dem erlaubt werden kann, der selbst abwasserbeseitigungspflichtig ist. Ein Anspruch auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf denjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, ist - jedenfalls für Bauvorhaben, die mit gewerblichen Betrieben in wasserwirtschaftlicher Hinsicht nicht vergleichbar sind - nicht gegeben. bm
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Recht, Wasser, Landeswassergesetz, Neufassung, Erschließung, Baugrundstück, Einfamilienhaus, Abwasser, Beseitigung, Pflicht, Gemeinde, Rechtsprechung, OVG-Urteil
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Der Siedler-Berater, Köln 29(1982)Nr.1, S.26-36, Lit.
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Recht, Wasser, Landeswassergesetz, Neufassung, Erschließung, Baugrundstück, Einfamilienhaus, Abwasser, Beseitigung, Pflicht, Gemeinde, Rechtsprechung, OVG-Urteil