Nachträglicher Lärmschutzwall zugunsten Gemeinde. FStrG § 17 Abs.1 Satz 2, Abs.4 Satz 1, Abs.6 Satz 2; BauGB § 38 Satz 1; VwVfG §§ 72, 51. BVerwG, Urteil vom 1.7.1988 - 4 C 49.86 - VGH München.
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1988
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Zusammenfassung
Auch eine "planbetroffene" Gemeinde kann Ansprüche auf nachträgliche Planergänzung gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG unter der Voraussetzung nicht vorhersehbarer nachteiliger Wirkungen des planfestgestellten Vorhabens geltend machen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 21.Mai 1976 - BVerwG 4 C 38.74 - BverwGE 51,6). Der Anspruch der Gemeinde ist räumlich auf Maßnahmen zum Schutze benachbarter Grundstücke beschränkt. Er setzt ferner eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Gemeinde voraus. Der Anspruch nach § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG will eine tatsächliche Entwicklung erfassen, mit der die Beteiligten im Zeitpunkt der Planfeststellung verständigerweise nicht zu rechnen brauchten. (-z-)
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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.10, S.394-397