Die für die Landschaftsarchitekten wichtigsten Bestimmungen der neuen HOAI.
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SEBI: Zs 3649-4
BBR: Z 173
IRB: Z 365
BBR: Z 173
IRB: Z 365
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Zusammenfassung
Auszugsweise Wiedergabe der wichtigsten Bestimmungen aus der neuen Gebührenordnung für Architekten einschließlich der Garten- und Landschaftsarchitekten, sowohl aus dem Bereich der Objektplanung als auch aus dem Bereich der städtebaulichen Leistungen. Die neue Honorarordnung wurde bisher noch nicht erlassen. Auf sie kann daher allenfalls bei derzeitigen Vertragsabschlüssen für die Zukunft Bezug genommen werden. Der Art. enthält PAR. 13 Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen. PAR. 14 Objektliste bei Freianlagen. PAR. 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude und Freianlagen. PAR. 17 Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen. PAR. 43 Anwendungsbereich. PAR. 45 Leistungsbild Landschaftsplan. PAR. 46 Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen. Honorartafel zu PAR. 38 Abs. 1. PAR. 47 Leistungsbild Grünordnungsplan. PAR. 48 Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen. Honorartafel zu PAR. 41 Abs. 1. PAR. 49 Landschaftspflegerische Pläne. PAR. 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen.
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Architekt, Grünordnung, Gebührenordnung
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Garten und Landschaft, München 86 (1976), 6, S. 460-462, Tab.
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Architekt, Grünordnung, Gebührenordnung