Benutzungsregelungen gemeindlicher öffentlicher Einrichtungen. Rechtsstellung der Benutzer und ihre öffentlich-rechtliche Regelung.

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SEBI: 76/196

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Zusammenfassung

Einserseits haben gemeindliche Einrichtungen eine fördernde Funktion als ein Stück Grundrechtswirklichkeit im Sozialstaat, andererseits kann nicht unbeachtet bleiben, daß der einzelne Benutzer die Leistungsgewährung häufig mit Beschränkungen seiner individuellen Rechtsstellung erkauft, vor allem dort, wo durch Anschluß- und Benutzungszwang das Benutzungsverhältnis hoheitlich geregelt wird.Die Studie ist ein Beitrag zu der wenig beachteten Frage der Rechtsbeziehungen zwischen gemeindlichen Einrichtungen und deren Benutzern im Außenverhältnis.Aufgezeigt werden die gesetzlichen und grundrechtlichen Schranken gemeindlicher Regelungen, indem die gemeindliche Regelungsautonomie in Beziehung zu den Grundrechten der Benutzer gesetzt wird, sowie die Möglichkeiten der gemeindlichen Benutzungsverhältnisse (öffentlich-rechtlicher Vertrag, Satzung, nichtsatzungsförmige Benutzungsordnung) und die Konkretisierung von Leistungsansprüchen gegenüber den Gemeinden als Trägern der sozialen Einrichtungen.

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Schlagwörter

Öffentliche Einrichtung, Benutzungsverhältnis, Grundrecht, Partizipation, Gemeinderecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung

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Bern, Lang (1975) XXV, 275 S., Lit.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1975)

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Öffentliche Einrichtung, Benutzungsverhältnis, Grundrecht, Partizipation, Gemeinderecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung

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Frankfurter öffentlich-rechtliche Studien; 3