Bay VGH, Urteil vom 26.2.1993 Az. 2 B 90.1684. Nicht rechtskräftig.
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DE
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0522-5337
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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4
ZLB: Zs 987-4
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RE
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Abstract
Der Bolzplatz auf einer durch Bebauungsplan im allgemeinen Wohngebiet als Spielplatz ausgewiesenen Fläche ist unzulässig, wenn ein effektiver Schutz der Nachbarn vor erheblichem Lärm nicht gewährleistet ist.Nichtamtlicher Leitsatz.Im vorliegenden Fall wird der für ein allgemeines Wohngebiet zulässige Lärm-Immissionswert von 55 dB um bis zu 18 dB überschritten.Der Bolzplatz bedarf aufgrund seiner baulichen Anlagen, wie etwa der Ballfangwände, als Ganzes einer Baugenehmigung, die unter diesen Bedingungen nicht erteilt werden darf.Maßnahmen, die in ausreichendem Umfang Abhilfe schaffen könnten, sind nicht erkennbar.Dazu gehören auch Auflagen zu einer Spielzeitbegrenzung.(wb)
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr.14
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S.433-434