Diskriminierungsverbot bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge durch beauftragte Privatunternehmen.

Boorberg
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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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Abstract

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber auch dann grundsätzlich die für ihn geltenden Vergabekriterien zu beachten hat, wenn er die Auftragsvergabe für öffentliche Lieferaufträge durch ein beauftragtes Privatunternehmen durchführen lässt. Insbesondere muss der öffentliche Auftraggeber dafür Sorge tragen, dass das Privatunternehmen bei der Vergabe das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachtet (Art.2 Abs.2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rats vom 14.6.1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge). Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.11.1999 - C-275/98 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000 Heft 2 S.181. difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 7

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S. 215-217/Rdnr.120

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