Wohnflächenberechnung - Schwimmbad. Zweite Berechnungsverordnung, §§ 42, 44. OVG Münster, Urt. v. 7.12.1978 - XIV A 769/77, rechtskräftig.

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1980

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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67

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Zusammenfassung

Ein Schwimmbad im Sinne von § 44. Abs. 1 Nr. 2 II. BV ist nur ein Raum, der als Schwimmbad eingerichtet ist. Dass der Raum als Schwimmbad geplant ist, genügt nicht. Die Befürchtung, viele Bauherren könnten dadurch, dass sie ein Schwimmbad vorerst nicht ausbauen, zu Unrecht die Anerkennung ihres Hauses als steuerbegünstigt erreichen, gibt keinen Anlass zu einer anderen Auffassung. Wenn ein Schwimmbad später ausgebaut wird, haben die Behörden gemäß § 83 Abs. 5 II. WoBauG die Möglichkeit und die Pflicht, die Anerkennung mit Wirkung vom Tage der Fertigstellung zu widerrufen. hb

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Bundesbaublatt 28(1979)Nr.9, S.611-612

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