Umweltverträglichkeitsprüfung in der praktischen Anwendung.
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: R 687 ZB 7025
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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RE
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Abstract
Zieht man rund 30 Jahre nach Erlass der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahre 1985 mit Blick auf ihre Zukunftsfähigkeit eine Zwischenbilanz, dann wird man feststellen können, dass der durch die Richtlinie ausgelöste Rechtfertigungszwang für die Realisierung von Vorhaben mit erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen, der sich aus der formalisierten Umweltprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit und aus einer zusammenfassenden, nicht bereits mit anderen Belangen abgewogenen Darstellung und Bewertung dieser Umweltauswirkungen ergibt, wohl nicht dazu geführt hat, dass umweltrelevante Vorhaben in dem erhofften oder befürchteten Umfang an den Ergebnissen der UVP scheitern. Allerdings haben die Umweltprüfungen wesentlich dazu beigetragen, die Umweltfolgen solcher Vorhaben durch vorsorgliche Umplanungen des Vorhabenträgers und durch einschränkende Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid zu begrenzen. Die UVP ist kein Instrument, das dazu dient, umweltrechtliche Vollzugsdefizite im Sinne einer unzureichenden Beachtung materiell-rechtlicher Vorschriften des Umweltrechts durch Behörden und Anlagenbetreiber zu verhindern. Dazu dienen eher die erweiterten Rechtsschutzmöglichkeiten von Verbänden und Drittbetroffenen vor den Verwaltungsgerichten sowie eine kontinuierliche Anlagenüberwachung einschließlich der vorgesehenen Veröffentlichung von festgestellten Mängeln. Die Verbesserung des Rechtsschutzes gegen UVP-pflichtige Vorhaben wird die Anstrengungen, Umweltprüfungen fehlerfrei durchzuführen, deutlich erhöhen. Das betrifft die Feststellung der UVP-Pflicht, die Abstimmung des Untersuchungsrahmens, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen. Vorhabenträger und zuständige Behörde werden sich angesichts der gestiegenen Prozessrisiken im Zweifel für die Durchführung der UVP, für einen großzügigeren Untersuchungsrahmen, für eine breitere Öffentlichkeitsbeteiligung und für eine ausführlichere zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen entscheiden.
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 10
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S. 541-547