Schadensersatz für Nutzungsausfall; BGB §§ 249, 252; BGH, Beschl. v. 9.7.1986 - GSZ 1/86.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Abstract

Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen. Eine auf dem Ausgleich von Vermögensschäden ausgerichtete Differenzrechnung kann nicht außer acht lassen, dass Wesen und Bedeutung des Vermögens sind nicht in dessen Bestand erschöpfen, sondern dass sich auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitgeschützt. (rh)

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Wohnraum, Eigentum, Nutzung, Rechtsprechung, Schadenersatz, Beschluss, Vermögensschaden, BGH-Urteil, Recht, Wohnung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 40(1987), Nr.1/2, S.50-54, Lit.

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Wohnraum, Eigentum, Nutzung, Rechtsprechung, Schadenersatz, Beschluss, Vermögensschaden, BGH-Urteil, Recht, Wohnung

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