Das Verhältnis des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG zum Gesetzes- und Parlamentsvorbehalt.
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1992
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SEBI: 92/1563
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Nach der in der Arbeit zitierten Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzesvorbehalt als Verpflichtung des Gesetzgebers anzusehen, Rechtsmaterien von - näher zu bestimmender - Wesentlichkeit gesetzlich zu regeln.Der Begriff des Parlamentsvorbehalts ist demgegenüber die weitergehende Verpflichtung, solche Entscheidungen auch vollständig zu treffen, das heißt ohne die Möglichkeit einer Delegierung der Entscheidungs- oder Konkretisierungskompetenz auf die Exekutive.Eine solche Möglichkeit enthält jedoch Art. 80 GG, welcher als zentrale Vorschrift des Rechtsverordnungsrechts bezeichnet wird.Demzufolge wird in der Arbeit die Frage aufgeworfen, ob diese Bestimmung "Ausdruck des am Merkmal der Wesentlichkeit orientierten Gesetzes- bzw.Parlamentsvorbehalts" ist (S. 79).Ausgehend davon werden Aussagen des Art. 80 GG hinsichtlich beider Vorbehalte untersucht. anj/difu
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Berlin: Duncker und Humblot (1992), 160 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1991)
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Serie/Report Nr.
Schriften zum öffentlichen Recht; 610