Denkmalschutz, Genehmigung zur Veränderung eines eingetragenen Kulturdenkmals. § 9 Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale i.F. vom 18.9.72. GVOBl. S. 4.1979 - I A 125/78.
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Zusammenfassung
Die Eintragung in das Denkmalbuch hat rechtsbegründende Wirkung. Sie verleiht dem eingetragenen Gebäude einen öffentlich-rechtlichen Status. Bei einem Statusrechtsverhältnis können einzelne Verpflichtungen nach Unanfechtbarkeit des Grundverhältnisses nicht mehr mit der Begründung angefochten werden, das Grundverhältnis sei zu Unrecht begründet worden. Trotz Fehlens eines gesetzlich formulierten Anspruchs auf Löschung ist ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens als allgemeiner Rechtsgrundsatz anzuerkennen. Wenn die Voraussetzungen der Eintragung entfallen sind, hat der Eigentümer das Recht, die Löschung der Eintragung in das Denkmalbuch zu beantragen. bm
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Recht, Denkmalschutz, Denkmalliste, Eintragung, Löschung, Kulturdenkmal, Rechtsnatur, Verpflichtungsklage, Rechtsprechung
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Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.8, S.239-240
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Recht, Denkmalschutz, Denkmalliste, Eintragung, Löschung, Kulturdenkmal, Rechtsnatur, Verpflichtungsklage, Rechtsprechung