Das Subsidiaritätsprinzip und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grundrechten.
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1976
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SEBI: 79/6312
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Zusammenfassung
Papst Pius XI. formulierte 1931 in seiner Enzyklika ,,Quadragesimo anno'' den Gedanken, daß der Gesellschaft nicht zugewiesen werden dürfe, was der Einzelne schon leisten oder noch zu Ende führen könne.Nach einer Inhaltsbestimmung dieses Subsidiaritätsprinzips als obersten Grundsatzes der Sozialphilosophie kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß es sich hierbei um ein aus dem Naturrecht stammendes Rechts- und Zuständigkeitsprinzip handelt.Um sein Wesen erfassen zu können, wird es im Zusammenhang mit den anderen Sozialprinzipien der katholischen Soziallehre, dem Gemeinwohl- und dem Solidaritätsprinzip, gesehen.Im folgenden wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Subsidiariätsprinzip anhand der Entscheidungen zu den Grundrechten dargestellt.Nach Ansicht des Verfassers hat das Gericht oftmals unter Anwendung des wesentlichen Inhalts des Prinzips judiziert.In einem Urteil von 1959 (BVerfGE 10, 59ff.) hat das Bundesverfassungsgericht jedoch das einzige Mal ausdrücklich und unmittelbar das Subsidiaritätsprinzip als ,,den Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Eingriffs'' namentlich erwähnt.Es handelte sich dabei um eine Entscheidung zu Art. 6 Abs. 2 GG, dem Erziehungsrecht der Eltern.Im Rahmen der aktuellen Reformbestrebungen im Jugendhilferecht kommt der Auseinandersetzung um das Subsidiaritätsprinzip wieder eine wichtige Bedeutung zu. eb/difu
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Würzburg: (1976), XXXII, 186 S., Lit.