Bauen außerhalb der Bauzonen, Art. 24 RPG.
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SEBI: 90/4873
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DI
S
S
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Abstract
Die Regelung des Artikel 24 RPG (Raumplanungsgesetz) der Schweiz besiegelt das Hauptanliegen der Raumplanung: Sie verbietet das Bauen außerhalb der Bauzonen, läßt aber immerhin Ausnahmen zu. Jedoch nehmen diese "Ausnahmen" überhand. Nach Erhebungen des Bundesamtes für Raumplanung wurden im Jahre 1983 rund 10 000 Baubewilligungen außerhalb der Bauzonen erteilt. Der Bundesrat bekräftigte immer wieder, daß er Abhilfe schaffen werde, doch der Erfolg blieb aus. Kleinlichkeit oder Schlendrian? Die Antwort kann nur gefunden werden, wenn die Bestimmung über die Ausnahmen außerhalb der Bauzonen im Zusammenhang mit dem raumplanerischen Verfassungsauftrag, dessen Konkretisierung im Gesetz und mit anderen Verfassungsinteressen untersucht wird. Der erste Teil der Arbeit setzt Art. 24 RPG in Bezug zu der verfassungsrechtlichen Bodenordnung, zu den Planungszielen und -grundsätzen und zur raumplanerischen Entscheidungsfolge. Anschließend wird das Instrument der Ausnahmebewilligung untersucht. Im zweiten Teil werden die Rechtsprechung und das Problem der rechtswidrig erstellten Bausubstanz sowie sich ergebende Haftungsfragen behandelt. alf/difu
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Baubewilligung, Bauzone, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Außenbereich, Ausnahmegenehmigung, Gebäude, Anlage, Umweltschutzrecht, Umweltschutz, Raumplanung, Bebauung, Verfassungsrecht, Planungsrecht, Baurecht, Recht, Bebauungsplanung
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Grüsch: Rüegger (1989), XIX, 228 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Bern 1989)
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Baubewilligung, Bauzone, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Außenbereich, Ausnahmegenehmigung, Gebäude, Anlage, Umweltschutzrecht, Umweltschutz, Raumplanung, Bebauung, Verfassungsrecht, Planungsrecht, Baurecht, Recht, Bebauungsplanung
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Reihe Verwaltungsrecht; 11