§ 15 BBauG - Zurückstellung eines Baugesuchs. BVerwG, Urteil v. 18.10.1985 - 4 C 21.80.
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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RE
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Zusammenfassung
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BBauG im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan, der zur Sicherung der Trasse einer Bundesfernstraße aufgestellt wurde. Das Urteil prüft insbesondere die Frage, unter welchen Bedingungen die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Sicherung einer Fernstraße zulässig ist. Im allgemeinen ist ein Bebauungsplan dann nicht erforderlich, wenn für die Bundesfernstraße bereits ein Planfeststellungsverfahren betrieben wird oder bereits ein Planfeststellungsbeschluss vorhanden ist. Im vorliegenden Fall war die Linienführung der Bundesstraße viele Jahre lang äußerst umstritten. In einer derartigen Situation, in der trotz eines anderweitigen Planfeststellungsbeschlusses die Realisierung einer von der Gemeinde verfolgten Alternativplanung noch möglich erscheint, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Sicherung der Flächen dieser alternativen Trasse rechtlich nicht zu beanstanden; eine solche Planung ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BBauG erforderlich zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung, solange die Prognose über die Realisierbarkeit der Planung nicht erschüttert ist.(-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Straßenplanung, Planungsalternative, Bebauungsplan, Bauantrag, Genehmigungsverfahren, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Rechtsprechung, Fernstraße, Fernstraßenbau, Baugesuch, Bundesbaugesetz, Paragraph 15, Flächensicherung, Planungssicherheit, Rückstellung, Bebauungsplanverfahren, Bundesbaugesetz
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 39(1986), Nr.16, S.696-697, Lit.
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Straßenplanung, Planungsalternative, Bebauungsplan, Bauantrag, Genehmigungsverfahren, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Rechtsprechung, Fernstraße, Fernstraßenbau, Baugesuch, Bundesbaugesetz, Paragraph 15, Flächensicherung, Planungssicherheit, Rückstellung, Bebauungsplanverfahren, Bundesbaugesetz