§§ 82 Abs 1, 39 Abs 1 II. WBauG; §§ 42 Abs 1, 44 Abs 3 Nr 2 II. BV; OVG Bremen, Urteil v. 4.6.1985 - Az. 1 BA 99/84.
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1985
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
In die Wohnflächenberechnung ist ein Raum nur einzubeziehen, wenn er dem Wohnungsinhaber zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht. Daran fehlt es bei einer Schwimmhalle, die teils auf dem Grundstück des Antragstellers und teils auf dem seines Nachbarn liegt und von beiden gleichermaßen genutzt werden kann. Die Abgeschlossenheit einer Wohnung wird nicht dadurch berührt, dass Dritten die Nutzung einzelner Räume gestattet ist oder dass zu der abgeschlossenen Wohnung Räume gehören, die außerhalb des abgeschlossenen Bereichs liegen. (-y-)
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.10, S.353-354, Lit.