Das Äquivalenzprinzip und die Gewerbesteuer.
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SEBI: 79/4240
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Zusammenfassung
Dem Äquivalenzprinzip bei der Erhebung der Gewerbesteuer liegt der Gedanke zugrunde, daß der Abgabepflichtige für den Nutzen, den ihm die öffentliche Hand bietet, grundsätzlich eine Gegenleistung aufbringen soll, die auch in ihrer Höhe sich nach dem Wert richten soll, den die öffentliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat.Die Äquivalenztheorie ist als Steuertheorie bereits in der antiken Philosophie über den Staat zu finden.Auch bei der Einführung der Gewerbesteuer zu Beginn des 19.Jahrhunderts lag ihr der Äquivalenzgedanke zugrunde.Seither und mit der Übertragung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden haben sich Wandlungen vollzogen, die ihre Rechtfertigung mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr zulassen.Zwar kommt der Gedanke der Gegenleistung noch in einzelnen Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes zum Ausdruck, jedoch beherrscht heute tatsächlich und rechtlich das Leistungsfähigkeitsprinzip die Gewerbesteuer.Die gegenwärtige Ausgestaltung als Steuer nach der Leistungsfähigkeit benachteiligt die einzelnen Gewerbetreibenden und führt zu Wettbewerbsverzerrungen auch unter dem Aspekt der EWG-Harmonisierung. hw/difu
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Gewerbesteuer, Äquivalenzprinzip, Gemeindesteuer, Steuer, Rechtsgeschichte, Kommunalrecht
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Münster: (1967), XXII, 131 S., Tab.; Lit.
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Gewerbesteuer, Äquivalenzprinzip, Gemeindesteuer, Steuer, Rechtsgeschichte, Kommunalrecht