BVerwG, Beschluß v.15.3.1989 - 4 NB 10.88.
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1989
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Eine Gemeinde kann die Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 I VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat. Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, daß die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt. Für einen Antrag der Gemeinde auf Prüfung der Gültigkeit von Festlegungen in einem ihr Gebiet umfassenden Regionalplan besteht, sofern die Festlegungen als Rechtsvorschriften ergangen sind, im Hinblick auf die Beachtens- und Anpassungsgebote nach § 5 IV in Verbindung mit § 4 V ROG sowie § 1 IV BauGB ein Rechtsschutzinteresse. Die Antragstellerin, eine Gemeinde, hatte zunächst ohne Erfolg nach § 47 VwGO die Bestimmung einer Vorrangfläche für Kies- und Sandabbau auf ihrem Gebiet im Regionalplan angegriffen. Das Normenkontrollgericht verneinte die Antragsbefugnis. Die Beschwerde dagegen hatte Erfolg. (-y-)
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Schlagwörter
Normenkontrolle , Normenkontrollverfahren , Planungsrecht , Regionalplan , Rechtsschutz , Vorranggebiet , Rechtsprechung , Gemeinde , Planungshoheit , Antragsbefugnis , Rechtsmittel , Kommunale Planungshoheit , Grundgesetz , Artikel 28 , Verwaltungsgerichtsordnung , Paragraph 47 , BVerwG-Urteil , Recht , Verwaltung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München (1989), Nr.19, S.602-603, Lit.
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Stichwörter
Normenkontrolle , Normenkontrollverfahren , Planungsrecht , Regionalplan , Rechtsschutz , Vorranggebiet , Rechtsprechung , Gemeinde , Planungshoheit , Antragsbefugnis , Rechtsmittel , Kommunale Planungshoheit , Grundgesetz , Artikel 28 , Verwaltungsgerichtsordnung , Paragraph 47 , BVerwG-Urteil , Recht , Verwaltung