UVP von Plänen und Programmen.

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Bonn

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ZLB: 93/4401

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S
KO

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Abstract

Die gesetzlich verordnete UVP erfaßt jeweils nur Entscheidungesvorgänge zu einem Projekt, ihre Ergebnisse sind im Regelfall "nur" kleinräumig bedeutsam, also bezogen auf Standorte und Trassen.Eine wirksame Umweltsororgepolitik kann jedoch nur dann realisiert werden, wenn auch die rahmengesetzlichen Vorgaben umweltverträglich sind, also Gesetze und Programme des Bundes und der Länder, Haushaltspläne öffentlicher Körperschaften, die raumbezogenen planerischen Vorgaben, aber auch Investitionspläne privater Unternehmen.Die Programm-UVP könnte ein Instrument der vorsorgeorientierten Umweltpolitik werden.Der derzeitige Stand der Diskussionen werden dargestellt. difu

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XIV, 113 S.

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Planung und Praxis im Umweltschutz; 3