Die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten im OWi-Verfahren, dargestellt am Beispiel rechtswidrig angeordneter Verkehrszeichen.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: R 620 ZB 7013

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RE

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Abstract

Kann man "bestraft" werden, obwohl man einer staatlichen Anordnung nicht nachgekommen ist, die sich als rechtswidrig erweist und die vom Gericht auch aufgehoben wird? Das klingt erst einmal gar nicht "rechtsstaatlich". Tatsächlich kann dies aber auch unter dem Regime des Grundgesetzes vorkommen - und zwar gar nicht so selten. Der Grund dafür liegt im Verwaltungsrecht, konkret in einer der spezifischen Funktionen, die einem Verwaltungsakt zukommen: der Tatbestandswirkung. Sie führt dazu, dass mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts bereits die von ihm beabsichtigten Rechtswirkungen ausgelöst werden. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht die Bestandskraft des Verwaltungsakts erforderlich, es genügt bereits die Vollziehbarkeit - und diese ist bei Verkehrszeichen schon mit der Aufstellung gegeben.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 3

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S. 81-84

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