Auswirkungen der Grundgesetzrevision von 1994 auf die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern.
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DE
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Münster
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ZLB: 97/754
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Die Grundgesetzrevision von 1994 hatte u. a. zum Ziel, dieVerteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder - in Nuancen - neu zu regeln. Das Gewicht hatte sich im Laufe der Zeit zugunsten des Bundes verschoben. Hier wollte die Verfassungskommission korrigierend eingreifen. Herausgekommen sind Neufassungen der Art. 72, 74, 75 und eine Ergänzung des Art. 93 GG (I Nr. 2 a), der die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes auch für Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern regelt. Mit der Einführung der Erforderlichkeitsklausel in Art. 72 II und der Möglichkeit der Rückübertragung von Bundesgesetzgebungskompetenz auf die Länder (Art. 72 III) haben die Länder Kompetenzen zurückgewonnen. Die Änderung des Kompetenzkatalogs gemäß Art. 74 I hat Klarstellungen in wichtigen Bereichen, etwa der Staatshaftung (Titel Nr. 25) gebracht; desgleichen gilt ein neuer Kompetenztitel (Art. 74 I Nr. 26) für die Fortpflanzungsmedizin, Gentechnologie und Organtransplantation. Im Bereich der Rahmengesetzgebung ( Art. 75 GG), relevant für das Hochschulwesen, hat der Bund ebenfalls Terrain verloren. gar/difu
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179 S.
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Juristische Schriftenreihe; 78