Deutschengrundrechte im Lichte des Gemeinschaftsrechts. Grundrechtsgewährleistungen für natürliche und juristische Personen der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Bürgerrechte und des Art. 19 Abs. 3 GG.

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Bonn

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ZLB: 94/3829

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Ausländische natürliche und juristische Personen genießen im Bereich der Bürgerrechte (auch "Deutschengrundrechte" genannt) und des Art. 19 Abs. 3 GG (der nur inländischen juristischen Personen Grundrechte zugesteht) nach überwiegender Auffassung in der deutschen Verfassungsrechtsprechung und -literatur keinen Grundrechtsschutz. Der europäische Binnenmarkt und der Vertrag über die Europäische Union bieten nun Anlaß, die Unterscheidung zwischen Menschen- und Bürgerrechten sowie zwischen inländischen und ausländischen juristischen Personen neu zu überdenken. Insbesondere mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 6 EG-Vertrag sind diese Unterscheidungen nicht zu vereinbaren. Bis zu einer vorzunehmenden Änderung der Art. 19 Abs. 3 und 93 Abs. 1 Nr. 4a(Verfassungsbeschwerde) schlägt der Autor vor, gegenüber EU- Angehörigen die Inländervorbehalte einfach nicht anzuwenden. Diese Problematik besteht auch in anderen Mitgliedstaaten. lil/difu

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XXXIV, 219 S.

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