Nachbarschutz gegenüber Festveranstaltungen unter freiem Himmel. Fortsetzung aus: Bayer. Bürgermeister (1986), Nr. 3.
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1986
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ZZ
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SEBI: Zs 446-4
IRB: Z 956
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RE
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Zusammenfassung
Im Gegensatz zu der im März-Heft wiedergegebenen Entscheidung, die ein von einer Gemeinde geduldetes bzw. gefördertes privates Waldfest betraf, befassen sich die in der Fortsetzung vorgestellten Gerichtsentscheidungen mit Volksfesten, für die durch den behördlichen Akt der "Festsetzung" Marktprivilegien verliehen wurden (§ 69 GewO). Frage ist, ob insoweit der Nachbarschutz stärker zurücktreten muss, als bei rein privaten Festlichkeiten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der Gesetzgeber selbst den Nachbarinteressen in den §§ 69 f. GewO Rechnung getragen hat. Dabei mussten die Gerichte insbesondere prüfen, ob den besagten Bestimmungen der Gewerbeordnung zum Marktrecht zumindest teilweise Drittschutzcharakter zukommt, so dass Nachbarklagen darauf gestützt werden können. (-z-)
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Schlagwörter
Lärm , Lärmbelästigung , Lärmschutz , Nachbarschutz , Gewerberecht , Rechtsprechung , Volksfest , Festplatz , Sperrzeit , Drittschutz , Gewerbeordnung , Paragraph 69 , Recht , Immissionsschutz
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Der bayerische Bürgermeister, München 39(1986), Nr.4, S.31-35, Lit.
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Stichwörter
Lärm , Lärmbelästigung , Lärmschutz , Nachbarschutz , Gewerberecht , Rechtsprechung , Volksfest , Festplatz , Sperrzeit , Drittschutz , Gewerbeordnung , Paragraph 69 , Recht , Immissionsschutz