Bauplanungsrecht, Städtebauförderungsrecht und Enteignungsrecht - Versagung der Genehmigung im Sanierungsgebiet. Entschädigung faktischer Bausperren. Art. 14 GG; §§ 47, 183 VwGO; §§ 14, 17, 18, 40, 44 BBauG; § 15 StBauFG. BGH, Urteil vom 17.12.1981 - III ZR 72/80, OLG Hamm.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die auf § 15 StBauFG gestützte Versagung der Genehmigung für die Errichtung baulicher Anlagen hält sich nur dann innerhalb der Grenzen zulässiger Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums, wenn die entgegenstehenden Sanierungsabsichten hinreichend konkretisiert sind und im übrigen die Gemeinde bei ihrer Sanierungsplanung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit beachtet hat. Zur Folge der Entschädigung bei der Abfolge der förmlichen und faktischen Bausperren (Veränderungssperren). Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 47, 183 VwGO, 14, 17, 18, 40, 44 BBauG und 15 StBauFG. -y-
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Recht, Stadtplanung/Städtebau, Städtebauförderungsgesetz, Sanierung, Eigentum, Enteignung, Gemeinde, Bausperre, Veränderungssperre, Rechtsprechung, BGH-Urteil
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Baurecht 13(1982)Nr.3, S.247-251, Lit.
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Recht, Stadtplanung/Städtebau, Städtebauförderungsgesetz, Sanierung, Eigentum, Enteignung, Gemeinde, Bausperre, Veränderungssperre, Rechtsprechung, BGH-Urteil