BBauG/BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 24; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3; FStrG § 17 Abs. 4 Satz 2. BVerwG, Beschluß v. 07.09.88 - Az. 4 N 1.87 - VGH München.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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RE
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Abstract
Die Befugnis, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in einem Bebauungsplan Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen festzusetzen, erstreckt sich nicht darauf, auch Festsetzungen über die Erstattung der Kosten solcher Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in den Bebauungsplan aufzunehmen. Wird eine Verkehrsanlage zulässigerweise auf der Grundlage eines Bebauungsplans gebaut und sind im Plan als (bauliche und sonstige technische) Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Maßnahmen des (passiven) Schallschutzes an vorhandenen Gebäuden festgesetzt, so besteht auf der Grundlage der zu seinem Schutz getroffenen Festsetzung ein Anspruch des Gebäudeeigentümers auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Ausführung solcher Maßnahmen schon aus einem allgemeinen Rechtssatz über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis. (-z-)
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Keywords
Bebauungsplan, Verkehrsfläche, Umweltschutz, Schallschutz, Schallschutzmaßnahme, Kosten, Gebäude, Anliegerstraße, Lärm, Lärmschutz, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil, Beschluss, Baugesetzbuch, Kostenerstattung, Bebauungsplanung
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 12(1989), Nr.1, S.35-37, Lit.
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Bebauungsplan, Verkehrsfläche, Umweltschutz, Schallschutz, Schallschutzmaßnahme, Kosten, Gebäude, Anliegerstraße, Lärm, Lärmschutz, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil, Beschluss, Baugesetzbuch, Kostenerstattung, Bebauungsplanung